Der Modus der Bauabrechnung richtet sich grundsätzlich nach den vertraglichen Vereinbarungen, in der täglichen Baupraxis sind verschiedene Varianten anzutreffen.

Abrechnungsbestimmungen sind u.a. enthalten in

  • ÖN B 2110
  • (technischen) Werkvertragsnormen wie Erdarbeiten, Mauer- und Versetzarbeiten, Abdichtungsarbeiten, Putzarbeiten, Beton- und Stahlbetonarbeiten, Zimmermeister- und Holzbauarbeiten, Dachdeckerarbeiten, Schwarzdeckerarbeiten, Bauspenglerarbeiten, Abbrucharbeiten, Gerüstarbeiten, etc.
  • RVS (Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen)
  • Leistungsverzeichnissen samt deren Vorbemerkungen
  • sonstigen Vertragsbestimmungen

Zusätzlich sind für Bauabrechnungen sog. Ausmaßfeststellungen (Leistungsfeststellungen auf der Baustelle und während der Bauarbeiten) erforderlich, um den Umfang der tatsächlich erbrachten Bauleistung bestimmen zu können. Häufig ist man dabei konfrontiert mit zu spät vorgenommenen oder einseitig durchgeführten Aufzeichnungen der Bauleistung und den daraus resultierenden Fragen bzgl. einer Verweigerung oder Anerkennung von Bautätigkeiten.

Zu diesen bei nahezu jedem Bauvorhaben zu lösenden „üblichen“ Abrechnungsfragen treten erschwerend die Vergütungsfragen aufgrund von Leistungsänderungen, Bauzeitveränderungen, Bauablaufstörungen, Behinderungen, etc. hinzu.

Eine Sonderstellung innerhalb von Abrechnungsfragen nehmen die Baustellengemeinkosten ein, welche aufgrund der Tatsache, dass sich geplante und vertraglich vereinbarte Bauabläufe bei der tatsächlichen Bauausführung nahezu immer anders darstellen, auf Anpassungen hin zu untersuchen sind.